Nach Eingang einer Beschwerde, die nicht von vornherein unbegründet ist, erhält das von der Kritik betroffene Unternehmen Gelegenheit zur Gegenäußerung.
Bei vermuteten Gesetzesverstößen verweist der Werberat den Fall unverzüglich an hierauf spezialisierte Stellen - zum Beispiel an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Bad Homburg), an den Verein für lautere Heilmittelwerbung (Bonn) oder an die Staatsanwaltschaft.
Im Fall der Beanstandung unterrichtet das Gremium die Firma und fordert zur Änderung oder Einstellung der betroffenen Werbung auf.