HEROIN KIDS verletzt Branchenstandards - Werberat rügt Drogenmotiv
HEROIN KIDS verletzt Branchenstandards - Werberat rügt Drogenmotiv
BERLIN, 16. Dezember 2016 (dwr) – Der Deutsche Werberat hat das Berliner Unternehmen HEROIN KIDS für sein an Laternenmasten plakatiertes Werbemotiv öffentlich gerügt. Die Werbung ist nach Ansicht der Selbstkontrolleinrichtung der Werbewirtschaft als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche zu bewerten.
Die beanstandete Werbung zeigt ein sehr junges und sehr dünnes Model in Unterwäsche unter dem dazugehörigen Leitspruch „Heroin Kids“. Der Gesichtsausdruck wirkt abwesend. Mit den Mitteln von Sex, Underground-Ambiente und Drogenanmutung würden einschlägige Assoziationen geweckt, kritisiert der Werberat und schließt sich damit der Auffassung der Beschwerdeführer an, wonach solche Werbebilder verstörend wirken können und im Sinne des Schutzes von Kindern und Jugendlichen nicht für den öffentlichen Raum geeignet sind.
Das Unternehmen ließ über seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass es die Vorwürfe für unbegründet halte. Die Vermengung aller möglichen Kritikpunkte – Sexismus, Diskriminierung, Verstörung von Jugendlichen usw. – zeige die fehlende Fähigkeit der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Befassung mit dem Thema.
Der Werberat hatte dem Unternehmen nach der intensiven Beratung des Falles ausdrücklich die Gründe dafür dargelegt, warum er die Plakate zwar nicht als sexistisch oder diskriminierend einstuft, aber eine Entwicklungsbeeinträchtigung bejaht: Es sei nicht abwegig, bei einem solchen Motiv von einer Idealisierung des Erscheinungsbildes Drogenabhängiger zu sprechen. Eine negative Beeinflussung des Orientierungsprozesses von Minderjährigen sei dann anzunehmen, wenn ihnen – wie vorliegend – solche Wertvorstellungen als nachahmenswert oder zumindest akzeptabel dargestellt würden, die den Grundwerten in der Gesellschaft zuwiderliefen oder gar strafrechtlich verbotene Verhaltensweisen idealisierten.
Der Werberat wies außerdem darauf hin, dass HEROIN KIDS auf seiner Internetseite ein Jugendschutz-Label implementiert hat (age-de.xml), um die Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu erfüllen. Aus Sicht des Werberats darf dem Jugendschutz in der Öffentlichkeit keine geringere Bedeutung beigemessen werden, im Gegenteil.
Auch der Hinweis des Anwalts auf die grundrechtliche garantierte Kunst- und Meinungsfreiheit ließ den Werberat nicht zu einer anderen Einschätzung kommen. Zweifelsohne gelte der Schutz der Meinungsfreiheit auch für Wirtschaftswerbung und seien werbende Unternehmen vom Schutz der Kunstfreiheit erfasst, wenn ihre Werbung Kunst sei. Dieser verfassungsrechtliche Schutz schließe jedoch nicht aus, dass jedes einzelne Unternehmen seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gerecht werde. Auch dafür sei der Deutsche Werberat von der Werbewirtschaft vor fast 45 Jahren ins Leben gerufen worden.
„Dies ist gerade der Sinn und Zweck einer funktionierenden Werbeselbstkontrolle“, kommentiert Julia Busse, Geschäftsführerin des Werberats. „Die Branche selbst kann eine Werbung für anstößig erklären, die rechtlich nicht einschränkbar wäre, zum Beispiel wegen einer erfolgreichen Berufung auf die Kunst- und Meinungsfreiheit.“
Auch wenn die Plakate zwischenzeitlich weitgehend aus der Öffentlichkeit verschwunden seien, behält – so der Werberat – die Öffentliche Rüge ihre Signalwirkung gegenüber eventuellen Folgekampagnen sowohl des kritisierten Unternehmens als auch möglicher Nachahmer.