SCHWERPUNKT KINDER- UND JUGENDSCHUTZ - Regeln für Alkoholwerbung erweitert

SCHWERPUNKT KINDER- UND JUGENDSCHUTZ - Regeln für Alkoholwerbung erweitert

BERLIN, 18. Februar 2009 (dw) - Alkoholwirtschaft, Handel, Agenturen und Medien haben erneut die bereits mehrfach aktualisierten freiwilligen Verhaltensregeln des Deutschen Werberats für alkoholhaltige Getränke erweitert. Damit geht die Werbebranche einen großen Schritt auf die Kritiker der Werbeselbstkontrolle zu.

Das für alle Kommunikationsinstrumente der Alkoholwirtschaft geltende Regelwerk umfasst jetzt neun Themenfelder. Unter anderem soll Markt-Kommunikation nicht zu missbräuchlichem Alkoholkonsum auffordern, keine trinkenden Kinder, Jugendliche, Leistungssportler, Fahrzeugführende oder Personen des Heilgewerbes zeigen, Kinder und Jugendliche nicht zum Alkoholkonsum auffordern und auch nicht in Medien erfolgen, deren redaktioneller Teil sich mehrheitlich an Kinder oder Jugendliche richtet. Ferner sollen Aussagen zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten unterbleiben, hoher Alkoholgehalt nicht besonders herausstellt sowie keine Wirkung nahe gelegt werden, die auf die Beseitigung oder Überwindung psychosozialer Konflikte oder der physischen Leistungsfähigkeit abstellen.

Zusätzlich gelten folgende Regeln:

  • Kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke soll weder über Trikotwerbung bei Kinder- und Jugendmannschaften erfolgen, noch über Werbe- und Sponsoringmaßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen stehen.
  • Werden Personen in der kommerziellen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke gezeigt, müssen sie mindestens, auch vom optischen Eindruck her, junge Erwachsene sein.
  • Die Bewerbung sogenannter Flatrate- oder All-you-can-drink-Angebote ist ausdrücklich geregelt. Sie verstößt gegen die Verhaltensregeln, wenn die beworbene Veranstaltung erkennbar auf verantwortungslosen Konsum abzielt.

"Die erweiterten Verhaltensregeln sind Ausdruck der beteiligten Wirtschaftskreise, dass sie verantwortungsvoll mit ihrer Markt-Kommunikation umgehen und sich insbesondere dem Kinder- und Jugendschutz verpflichtet fühlen", sagte ein Sprecher des Selbstkontrollgremiums in Berlin. Die Bestimmungen gelten ab dem 1. April 2009.

Hinweis

Die Angaben hinsichtlich der Gestaltung der jeweiligen Werbemaßnahme sowie des verantwortlichen Unternehmens beziehen sich auf den für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der öffentlichen Rüge. Die aktuelle Gestaltung der Werbemaßnahme und das heute hierfür verantwortlich zeichnende Unternehmen können daher von den damaligen Gegebenheiten abweichen.