In der Werbung dürfen keine Leistungssportler gezeigt werden, die Bier, Wein oder Sekt trinken oder - zum Beispiel durch Zuprosten - zum Trinken der Getränke auffordern. Nicht vom Anwendungsbereich des Regelwerks umfasst ist Werbung für alkoholfreie Getränke. Zulässig ist es, ehemalige Leistungssportler als Prominente in der Werbung einzusetzen.